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Grundschuldrückgewähr

Grundschuldrückgewähr nach Sicherung für Drittschulden und Abtretung oft ein langer Weg

Grundschuld als Sicherheit für ein Darlehen geben, vielleicht auch für Schulden eines Dritten? Klingt einfach - aber auf die Details kommt es an. Insbesondere der Ausgestaltung der Zweckabrede bzw. Sicherungsvereinbarung kommt Bedeutung zu, gerade im Hinblick auf die Rollenverteilung, nämlich Sicherungsgeber/Sicherungsnehmer und auch die Reichweite der Sicherungswirkung. Ist erst einmal eine sogenannte weite Zweckabrede in der Welt, vielleicht auch die Sicherung von Schulden Dritter verabredet und noch eine Abtretung der Grundschuld erfolgt, kann es rechtlich und tatsächlich sehr schwierig sein, den Anspruch auf Rückgewähr zugunsten des die Grundschuld bestellenden Eigentümers nachzuweisen und durchzusetzen. Denn es kommt zu einem Wechsel des Gläubigers und ggf. erheblichen Unklarheiten hinsichtlich des sogenannten Sicherungsgebers und damit der Anspruchsinhaberschaft bzgl. des Rückgewähranspruches an der bestellten Grundschuld.

05.05.2025 Grundstücks- / Immobilienrecht Vertragsrecht / Vertragsgestaltung