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Rechtsfolgen einer unterbrochenen Gasversorgung

Entschädigungsansprüche und aktuelle Handlungsoptionen von Unternehmen

Soweit die Gasversorgung (wie aktuell durch den Krieg in der Ukraine) gefährdet ist, bestehen Rechtsgrundlagen, etwa für Eingriffe der Bundesnetzagentur (im Rahmen einer Notfallplanung) zur Verteilung nicht ausreichender Mengen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), der Gassicherungsverordnung (GasSV) oder dem Energiesicherungsgesetz (EnSiG).

Durch das EnWG und das EnSiG soll primär die Versorgung privater Haushalte und sozialer Einrichtungen sichergestellt werden, wofür im Ergebnis auch Versorgungslücken bei gewerblichen Abnehmern hingenommen werden, als Eingriff in das Eigentum (sog. „Sonderopfer").
Das EnSiG gibt hierfür  in § 11 einen Entschädigungsanspruch, der sich allerdings nicht zwingend an der Höhe entstandener Schäden orientiert, sondern am üblichen Entgelt für vergleichbare Leistungen oder ersatzweise an einer Abwägung der beteiligten Interessen. Daneben gewährt § 12 EnSiG einen Härteausgleich (etwa bei Existenzgefährdung).

Ob betroffene Unternehmen darüber hinausgehende, von der Rechtsprechung oft sehr restriktiv behandelte Amtshaftungsansprüche gemäß Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB erfolgreich einklagen können, hängt u. a. davon ab, ob gerade eine Verletzung sog. drittbezogener Amtspflichten schadensursächlich war oder ob diese Ansprüche z.B. durch den Bundestag zugebilligt wurden.

Die Bundesnetzagentur bereitet sich aktuell (durch Datenerhebung und Planung von Versorgungsprioritäten) auf den Eintritt des Notfalls vor. Unternehmen, denen ein absehbares Versorgungsrisiko und deshalb Existenznot droht, sollten deshalb jetzt, im Vorfeld einer drohenden Abschaltung reagieren (z.B durch eine eigene Erhebung von Verbrauchsdaten, ggf. die Stellung von Schutzanträgen), um eine Informationsbasis zu schaffen, die bei Ermessensentscheidungen der Behörden Berücksichtigung finden kann.

19.04.2022 Allgemeines Corporate Governance Gesellschafts- / Unternehmensrecht Organhaftung (D&O)