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Waffengleichheit auch wenn es eilt!

Bundesverfassungsgericht bestätigt Waffengleichheit auch im Verfahren über Erlass einer einstweiligen Verfügung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Geltung des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit auch im Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestätigt. Eine dem Antrag stattgebende Entscheidung ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn die Gegenseite auch die Möglichkeit hatte, vor der Entscheidung auf den Vortrag des Antragstellers zu reagieren. Eine Eilentscheidung kommt also grundsätzlich nur in Betracht, wenn vorher eine Anhörung des Antragsgegners erfolgte. Nur bei besonderer Eilbedürftigkeit kann ausnahmsweise von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Auf eine Anhörung, gleich welcher Art - schriftlich, elektronisch, fernmündlich -, darf deshalb noch lange nicht verzichtet werden; berechtigte und im Einzelfall zu prüfende Ausnahmen sind vorbehalten.

 

Sollte ein Gericht ohne Anhörung des Antragsgegners unzulässig eine einstweilige Verfügung erlassen, so kann Verfassungsbeschwerde erhoben werden, zusammen mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sodann gilt es, das Bundesverfassungsgericht von der Annahme der Beschwerde zu überzeugen. Dort gilt aber: Karlsruhe ist etwas zurückhaltend.

12.04.2022 Allgemeines