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Corona-Tests am Arbeitsplatz

Hausrecht und Prüfungspflicht des Arbeitgebers

Ein Arbeitgeber kann nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az. 9 Sa 332/21) von seinem Arbeitnehmer einen Corona-Test verlangen und dies einseitig anordnen. Kommt der Arbeitnehmer dieser Anordnung nicht nach, kann ihm der Zugang zum Arbeitsplatz und auch die Gehaltszahlung verweigert werden.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber ein betriebliches Hygienekonzept entwickelt hat, um den Betrieb aufrechtzuerhalten und die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen. Das konkrete Hygienekonzept muss und kann eine anlasslose Pflicht zur Durchführung von Tests, z.B. PCR-Tests vorsehen.

Auch heute, Stand Juni 2022, wo die letzten Basisschutzmaßnahmen weggefallen sind, muss ein Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen, ob weiter betriebliche Maßnahmen wie z.B. Tests, Bereitstellung von Schutzmasken, Home-Office etc. erforderlich sind.

08.06.2022 Allgemeines Arbeitsrecht