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Zeitmietvertrag konkret begründen

Grund der Befristung eines Mietvertrages ist konkret anzugeben

Ein Wohnraummietverhältnis kann unter Maßgabe des § 575 BGB befristet werden, sog. Zeitmietvertrag. Wünscht der Vermieter aber eine Vermietung nur auf bestimmte Zeit, muss er den Grund dafür dem Mieter bereits bei Vertragsschluss schriftlich mitteilen. Allerdings genügt dafür nicht, nur schlagwortartig die Formulierung des Gesetzes anzugeben: Die Rechtsprechung ist hier sehr streng und verlangt vom Vermieter eine konkrete Begründung.

Für Gewerberaummietverhältnisse gilt diese Auflage einer Befristung dagegen nicht.

14.06.2022 Mietrecht